Die Gesetzeslage nikotinhaltiger E-Zigaretten in der Schweiz

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Die Gesetzeslage nikotinhaltiger E-Zigaretten in der Schweiz

E-Zigaretten in der Schweiz

E-Zigaretten in der SchweizIm Vorentwurf zum neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte spricht sich der Schweizer Bundesrat eindeutig für eine Zulassung des Verkaufs nikotinhaltiger E-Zigaretten aus. Dies ruft die Experten der Tabakprävention auf den Plan. Sie befürchten, dass junge Menschen über frei erhältliche nikotinhaltige E-Zigaretten leichter in die Tabakabhängigkeit rutschen könnten. Auch sehen Sie die Gefahr, dass das mittlerweile nicht mehr gesellschaftstaugliche Rauchen, wieder mehr Aufmerksamkeit erhält – ein erneuter Trend zum Rauchen von nikotinhaltigen Rauchwaren entsteht. Zu guter Letzt könnte wohl auch bei denen, die dem Rauchen abschwören möchten, der Eindruck entstehen, dies durch das Rauchen von E-Zigaretten verzögern zu können.

Elektronische Zigaretten – E-Zigaretten

[easy_ad_inject_2]Elektronische Zigaretten sind erstmals 2005 in China produzierte technische Geräte, die Dampf abgeben. Es gibt sie mit oder ohne Nikotin. Hauptsächlich bestehen die E-Zigaretten aus vier Teilen: die aufladbare Batterie, der elektronische Verdampfer und eine Patrone zum Austauschen oder Nachfüllen sowie das Mundstück. In der Patrone befindet sich eine Flüssigkeit aus Nikotin, Wasser, einem Lösungsmittel und Aromastoffen. Sehr oft werden wohlschmeckende Aromen wie Erdbeere und Haselnuss verwendet, jedoch gibt es auch Flüssigkeiten mit Tabakaroma. Beim Inhalieren wird der batteriebetriebene Verdampfer aktiviert, die Flüssigkeit wird erhitzt und der entstandene Dampf gelangt in die Lunge.

Regelung in der Schweiz

Bisher dürfen nikotinhaltige E-Zigaretten nicht in den Handel gebracht werden, generell dürfen E-Zigaretten nur frei verkauft werden, wenn sie nachgewiesen nicht gesundheitsschädlich sind, da sie dem Lebensmittelgesetz unterstehen. Eine Ausnahme bilden E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – zum Eigengebrauch, diese fallen nicht unter das Lebensmittelgesetz. Sie sind zulässig, wenn eine Menge von 150 ml Nachfüllflüssigkeit innerhalb von 60 Tagen nicht überschritten wird. Es gibt ebenfalls nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel, jedoch sind diese lediglich zur Rauchentwöhnung vorgesehen und unterliegen dem Heilmittelgesetz.

Im Vorentwurf zum neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte vom Mai 2014 schlägt der Bundesrat vor, dass tabakhaltige Produkte, die wie Tabak genutzt werden und Nikotin enthalten, den Tabakprodukten gleichgestellt werden sollen. So könnten dann auch nikotinhaltige E-Zigaretten an Personen ab 18 Jahren frei verkauft werden. Jedoch heißt die Gleichstellung dann auch, dass in öffentlichen Räumen keine E-Zigaretten mehr geraucht werden dürfen. Der Schweizer Bundesrat orientiert sich mit diesem Entwurf an den Richtlinien der EU über Tabakerzeugnisse vom 19. Mai 2014.

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